SATZUNG für den Familienbund der Katholiken, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Stand: 14. Februar 2022

§ 1 Name, Wesen und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Familienbund der Katholiken, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden: „Landesverband“).

(2) Er ist der Zusammenschluss der katholischen Verbände und Einrichtungen, die Familieninteressen vertreten in den Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Landesverband betätigt sich auf der Grundlage des Bundesstatutes des Familienbundes der Katholiken.

(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Geschäftsstelle kann sich an einem anderen Ort in NRW als dem Vereinssitz befinden.

§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Zwecke des Vereins sind die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie und die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Landesverband setzt sich für die Verwirklichung dieses Zweckes ein insbesondere durch:
– den Einsatz für die Anerkennung der Familie als Grundlage jeder gesellschaftlichen Ordnung,
– den Einsatz für gute Lebensbedingungen für alle Familien, Wertschätzung und Akzeptanz gegenüber unterschiedlichen Familienrealitäten und für die Rechte von Eltern und Kindern,
– die Unterstützung aller Kräfte im öffentlichen Leben, die der Familie den ihr gebührenden Rang in Gesellschaft, Staat und Kirche zuerkennen,
– das Eintreten für die Verwirklichung von Elternrechten und Elternpflichten in Erziehung und Ausbildung
– die Förderung des Familienlebens auf der Grundlage christlicher Werte.
– die Verwirklichung der Zwecke wird z.B. erreicht durch:
Tagungen, Fachkonferenzen, Erarbeitung von Stellungnahmen, Mitarbeit in landesweiten Gremien, familienpolitische Arbeit, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Landesverband arbeitet -soweit erforderlich- mit allen familienfördernden Organisationen und Einrichtungen zusammen und bemüht sich um die Koordinierung familienbezogener Aktionen.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können juristische Personen und natürliche Personen werden.

(2) Geborene Mitglieder des Landesverbandes sind die Diözesanverbände des Familienbundes der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn, die auf der Grundlage des Bundesstatutes des Familienbundes der Katholiken arbeiten.
a. vertreten durch den/die Diözesanvorsitzende:n oder durch ein von den Diözesanverbänden benanntes Vorstandsmitglied mit Stimmrecht.
b. die Diözesangeschäftsführer:innen des Familienbundes der Katholiken bzw. falls diese Funktion nicht besetzt ist durch ein vom Diözesanverband benanntes Vorstandsmitglied mit Stimmrecht.

(3) Weitere Mitglieder können werden:

a) katholische Verbände und Einrichtungen auf Landesebene, die die oben genannten Zielsetzungen bejahen und in ihrer praktischen Arbeit fördern, unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit. Sie benennen eine:n Vertreter:in mit Stimmrecht;
b) sonstige fachlich geeignete Personen (Einzelpersonen) mit Stimmrecht.
c) durch den Landesvorstand kooptierte Mitglieder für besondere Aufgaben oder Themenbereiche in beratender Funktion;

Zur Aufnahme der unter (3) a), b) und c) genannten Mitglieder sind ein schriftlicher Antrag und seine Annahme durch den Landesverband notwendig. Die Mitglieder nach § 3 (3) b) und c) werden für vier Jahre gewählt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt vorzeitig:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod
b) durch Austritt, der zum Jahresschluss wirksam wird
c) durch Ausschließung

Die Ausschließung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Sie erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch am Vermögen des Landesverbandes.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Landesverband erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Landesvorstand kann im Einzelfall den Beitrag erlassen oder herabsetzen.

§ 5 Organe

Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2 der Landesvorstand und
3 der geschäftsführende Landesvorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die unter § 3 genannten Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt die Grundlinien des verbandlichen Handelns.

(2) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr durch den/die Landesvorsitzende:n in Textform einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens zwei Wochen.

Sie kann als Präsenz-, Hybrid- oder digitale Versammlung stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

Jede nach dieser Satzung ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
Bei Personalentscheidungen wird geheim abgestimmt, falls nicht alle Anwesenden offene Abstimmung verlangen.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern in Textform übermittelt wird.
Die Mitgliederversammlung kann außerdem auch in Textform (Umlaufverfahren) Beschlüsse fassen.

§ 7 Landesvorstand und geschäftsführender Landesvorstand

(1) Jeder Diözesanverband des Familienbundes entsendet die/den Vorsitzende:n und eine:n Geschäftsführer:in oder je ein Diözesanvorstandsmitglied als geborene Mitglieder in den Landesvorstand (§3 Abs. 1a+b)

Die übrigen Mitglieder bis maximal 20 werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei der Wahl sollen die in § 3 Abs. 2a genannten Verbände und Einrichtungen angemessen berücksichtigt werden. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den/die Landesvorsitzende:n und zwei geschäftsführende Landesvorstandsmitglieder, die den/die Vorsitzende:n vertreten und wovon eine:r die Geschäfte des Landesverbandes in der Hauptsache führt.

(3) Der/die Landesvorsitzende und die beiden geschäftsführenden Landesvorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(4) Vorstand im Sinne des BGB ist der geschäftsführende Landesvorstand, dessen drei Mitglieder einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berufen sind.

(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung in den Grenzen des §3 26 oder 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(6) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 8 Vertretung auf Diözesanebene

Außerhalb der Vertretung im Rechtsverkehr gelten als stellvertretende Landesvorsitzende die Vorsitzenden des Familienbundes in den genannten Bistümern, als stellvertretende Landesgeschäftsführer:innen die Geschäftsführer:innen des Familienbundes in den genannten Bistümern. Im Übrigen sind sie berechtigt und verpflichtet, die Aufgaben des Landesverbandes auf familienpolitischem und familienpädagogischem Gebiet innerhalb der genannten Bistümer wahrzunehmen.

§ 9 Ausschüsse

Die Arbeit des Landesverbandes kann durch Sachausschüsse gefördert werden. Ihre Mitglieder werden durch den Landesvorstand berufen und beauftragt.
Ebenso beruft und beauftragt der Landesvorstand das dem Familienbund der Katholiken zustehende Mitgliederkontingent in den Fachausschüssen der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in NRW. Die Beauftragung der Mitglieder in den Ausschüssen endet spätestens mit der Neuwahl des geschäftsführenden Landesvorstandes.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

Für Änderungen der Satzung und die Auflösung des Landesverbandes ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Im Übrigen genügt bei allen Beschlüssen einfache Mehrheit. Etwaiges Vereinsvermögen, das bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhanden ist, fällt an die Diözesanverbände des Familienbundes der Katholiken in den einzelnen Bistümern zu gleichen Anteilen. Wenn diese Vermögensträger nicht mehr bestehen sollten, fällt das Vermögen an die genannten Bistümer zu gleichen Teilen. Die vorgenannten Stellen sind sodann verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Soweit das nach derzeitigen Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts erforderlich sein sollte, dürfen alsdann Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§12 Kirchliche Bestimmungen

Der Landesverband wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) mit den hierzu ergangenen Ausführungsrichtlinien und Hinweisen, insbesondere die Loyalitätsobliegenheiten, die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO), die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), und die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) und die Kirchlichen Datenschutzordnung (KDG) in ihren jeweils gültigen, vom Erzbischof von Köln in Kraft gesetzten Fassungen an.

Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.


Die Satzung wurde am 17. November 2021 beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister am 14. Februar 2022 in Kraft. Damit tritt die Satzung tritt vom 2. Juli 2014 außer Kraft.

Elisabeth Löckener
Landesvorsitzende

Diana Emmelheinz
geschäftsführendes Landesvorstandsmitglied

Sigrun Jäger-Klodwig
geschäftsführendes Landesvorstandsmitglied